(1) Die Gesundheitsplattform hat alle Aufgaben des Fonds, für die nicht ein anderes Organ zuständig ist, wahrzunehmen, und trifft Festlegungen in Form von Beschlüssen insbesondere zu nachstehenden Punkten:
1. Angelegenheiten des Landesgesundheitsfonds als Fonds:
a) Landesspezifische Ausformung des in der Steiermark geltenden leistungsorientierten Krankenanstalten-Finanzierungssystems; Abgeltung von Betriebsleistungen der Fondskrankenanstalten; Umsetzung von leistungsorientierten Vergütungssystemen; Gewährung von Förderungen für Investitionsvorhaben; Gewährung von Zuschüssen für Projekte, Planungen und krankenhausentlastende Maßnahmen,
b) Voranschlag und Rechnungsabschluss des Fonds,
c) landesgesetzlich übertragene weitere Aufgaben
2. sowie zu allgemeinen gesundheitspolitischen Belangen:
a) (Weiter-) Entwicklung der Gesundheitsziele (inkl. Strategien zur Umsetzung) auf Landesebene,
b) Grundsätze der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen,
c) Grundsätze der Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement,
d) Mitwirkung am Ausbau und Weiterentwicklung der öffentlichen Gesundheitstelematik-Infrastruktur,
f) Umsetzung von Projekten zur Stärkung der Gesundheitskompetenz,
g) Evaluierung der von der Gesundheitsplattform auf Landesebene wahrgenommenen Aufgaben.
(2) Einzelne Aufgaben der Gesundheitsplattform können, sofern darüber Einvernehmen zwischen den Mitgliedern gem. § 14 Abs. 1 Z 1 bis 4 vorliegt, an die Landes-Zielsteuerungskommission übertragen werden.
(3) In der Gesundheitsplattform erfolgen zu nachstehenden Punkten Informationen und Konsultationen:
1. Ressourcenplanung im Pflegebereich;
2. Bericht über Festlegungen der Landes-Zielsteuerungskommission.
(4) Der Gesundheitsplattform obliegt die Festlegung von Regelungen für Zusammensetzung, Einberufung und Ablauf der Gesundheitskonferenz.
(5) Allgemeine Verlautbarungen der Gesundheitsplattform sind auf der Website des Fonds zu veröffentlichen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 145/2024
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