(1) Die Gesundheitsplattform hat alle Aufgaben des Fonds, für die nicht ein anderes Organ zuständig ist, wahrzunehmen, und trifft Festlegungen in Form von Beschlüssen insbesondere zu nachstehenden Punkten:
1. Angelegenheiten des Landesgesundheitsfonds als Fonds:
a) Landesspezifische Ausformung des in der Steiermark geltenden leistungsorientierten Krankenanstalten-Finanzierungssystems; Abgeltung von Betriebsleistungen der Fondskrankenanstalten; Umsetzung von leistungsorientierten Vergütungssystemen; Gewährung von Förderungen für Investitionsvorhaben; Gewährung von Zuschüssen für Projekte, Planungen und krankenhausentlastende Maßnahmen,
b) Voranschlag und Rechnungsabschluss des Fonds,
c) landesgesetzlich übertragene weitere Aufgaben
2. sowie zu allgemeinen gesundheitspolitischen Belangen:
a) (Weiter-) Entwicklung der Gesundheitsziele (inkl. Strategien zur Umsetzung) auf Landesebene,
b) Grundsätze der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen,
c) Grundsätze der Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement,
d) Mitwirkung am Ausbau und Weiterentwicklung der öffentlichen Gesundheitstelematik-Infrastruktur,
e) Umsetzung von Projekten zur Gesundheitsförderung,
f) Umsetzung von Projekten zur Stärkung der Gesundheitskompetenz,
g) Evaluierung der von der Gesundheitsplattform auf Landesebene wahrgenommenen Aufgaben.
(2) Einzelne Aufgaben der Gesundheitsplattform können, sofern darüber Einvernehmen zwischen den Mitgliedern gem. § 14 Abs. 1 Z 1 bis 4 vorliegt, an die Landes-Zielsteuerungskommission übertragen werden.
(3) In der Gesundheitsplattform erfolgen zu nachstehenden Punkten Informationen und Konsultationen:
1. Ressourcenplanung im Pflegebereich;
2. Bericht über Festlegungen der Landes-Zielsteuerungskommission.
(4) Der Gesundheitsplattform obliegt die Festlegung von Regelungen für Zusammensetzung, Einberufung und Ablauf der Gesundheitskonferenz.
(5) Allgemeine Verlautbarungen der Gesundheitsplattform sind auf der Website des Fonds zu veröffentlichen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 145/2024
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