(1) Den Vorsitz führt das für das Krankenanstaltenwesen zuständige Mitglied der Landesregierung. Im Verhinderungsfalle der/des Vorsitzenden übernimmt die Stellvertretung den Vorsitz.
(2) Die Einberufung der Gesundheitsplattform erfolgt durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden nach Maßgabe des § 13 Abs. 1.
(3) Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist und mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder, unter ihnen zumindest fünf Landes- sowie fünf Sozialversicherungsvertreter, vertreten sind.
(4) Die Gesundheitsplattform fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende. Darüber hinaus gilt für Beschlussfassungen in den nachstehenden Angelegenheiten Folgendes:
1. In Angelegenheiten des Landesgesundheitsfonds als Fonds gem. § 16 Abs. 1 Z 1 haben die Mitglieder des Landes jeweils sechs Stimmen und somit hat das Land die Mehrheit. Dies gilt nicht für die Vergabe der Mittel für krankenhausentlastende Maßnahmen gem. § 16 Abs. 1 Z 1 lit. a, bei welcher im Einvernehmen zwischen Land und Sozialversicherung entschieden wird.
2. Bei allgemeinen gesundheitspolitischen Belangen gem. § 16 Abs. 1 Z 2 ist eine Stimmenmehrheit und die Zustimmung von mindestens drei Viertel der Vertreterinnen/Vertreter des Landes, der Träger der Sozialversicherung sowie der Vertreterin/des Vertreters des Bundes erforderlich.
3. Bei Einschränkungen des Leistungsangebots ist zwischen Land und Sozialversicherung einvernehmlich vorzugehen. Dabei ist die bislang maßgebliche Vertragslage zu berücksichtigen. Die finanziellen Folgen von plan- und vertragswidrigen Leistungsbeschränkungen im stationären, ambulanten und im Pflegebereich hat jene Institution zu tragen, die sie verursacht hat.
4. Die Übertragung einzelner Aufgaben gem. § 16 Abs. 2 an die Landes-Zielsteuerungskommission hat im Einvernehmen zwischen Land und Sozialversicherung entsprechend den Bestimmungen der Landes-Zielsteuerungskommission (§ 20) zu erfolgen.
5. Bei Beschlüssen, die gegen geltendes Recht, die Vereinbarungen OFG und ZG, den Zielsteuerungsvertrag oder gegen Beschlüsse der Organe der Bundesgesundheitsagentur verstoßen, hat der Bund das Vetorecht.
(5) Die Landtagsparteien, welche nicht bereits durch die Mitglieder gem. § 14 Abs. 1 Z 1 und 2 vertreten sind, die Wirtschaftskammer Steiermark, die Arbeiterkammer Steiermark, die Apothekerkammer sowie der Österreichische Gesundheits- und Krankenpflegeverband sind berechtigt, zu den Sitzungen der Gesundheitsplattform je eine Vertreterin/einen Vertreter zu entsenden.
(6) Weiters sind die/der Vorsitzende des Fachbeirates für gendergerechte Gesundheit (Abs. 11) sowie die/der Vorsitzende der Qualitätssicherungskommission (Abs. 12) und je eine Angehörige/ein Angehöriger der für das Krankenanstaltenwesen zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung sowie der für Finanzen zuständigen Organisationseinheit der Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse berechtigt, an den Sitzungen der Gesundheitsplattform teilzunehmen.
(7) Die in Abs. 5 und 6 genannten Personen sind nicht Mitglieder im Sinne des § 14 und haben kein Stimmrecht. Die Gesundheitsplattform kann, wenn dies zur Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte erforderlich erscheint, die Beiziehung von Expertinnen/Experten beschließen.
(8) Den Vertreterinnen/Vertretern des Bundes, des Landes und der Sozialversicherung in der Gesundheitsplattform sind auf Verlangen Auskünfte über finanzierungsrelevante oder planungsrelevante Angelegenheiten von den beteiligten Finanzierungspartnerinnen/Finanzierungspartnern zu erteilen (Art. 18 Abs. 2 der Vereinbarung OFG).
(9) Die Gesundheitsplattform kann zur Beratung einzelner Angelegenheiten Ausschüsse aus ihrer Mitte bilden. Jedenfalls einzurichten ist ein Wirtschafts- und Kontrollausschuss gemäß Abs. 10. Zur Vorbereitung der Sitzungen der Gesundheitsplattform ist ein Präsidium, welchem Personen aus dem Kreis der Mitglieder gem. § 14 Abs. 1 Z 1 bis 5 angehören, vorzusehen.
(10) Dem Wirtschafts- und Kontrollausschuss obliegt die Überwachung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Fonds, insbesondere die Überprüfung des Voranschlages, die Überwachung der Abschlussprüfung und die Prüfung des Jahresabschlusses. Zu den Ausschusssitzungen sind bei Bedarf externe Sachverständige beizuziehen; jedenfalls allen Sitzungen beizuziehen sind je eine Vertreterin/ein Vertreter der für Finanzen sowie der für das Krankenanstaltenwesen zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung und eine Vertreterin/ein Vertreter der für Finanzen zuständigen Organisationseinheit der Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse. Den Sitzungen, die sich mit der Prüfung des Jahresabschlusses beschäftigen, ist die/der jeweilige Abschlussprüferin/Abschlussprüfer beizuziehen.
(11) Die Gesundheitsplattform hat einen Fachbeirat für gendergerechte Gesundheit einzurichten, der als interdisziplinär arbeitendes Fachgremium die Gesundheitsplattform dabei unterstützt, ihre Aufgaben geschlechtergerecht wahrzunehmen.
(12) Weiters hat die Gesundheitsplattform eine Qualitätssicherungskommission (QSK) als Fachbeirat einzurichten, die als institutions-, sektoren- und berufsgruppenübergreifendes Fachgremium die Gesundheitsplattform in qualitätsrelevanten Fragestellungen unterstützt.
(13) Die Gesundheitsplattform hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Die Geschäftsordnung hat insbesondere vorzusehen, dass
1. die Einberufung der Mitglieder zu einer Sitzung unter Anschluss der Tagesordnung spätestens drei Wochen vor der Sitzung nachweislich zu erfolgen hat,
2. Anträge, deren zusätzliche Aufnahme in die Tagesordnung gewünscht wird, von jedem Mitglied der Gesundheitsplattform unter Anschluss geeigneter schriftlicher Unterlagen spätestens zehn Tage (Datum des Poststempels) vor der Sitzung an die Gesundheitsplattform gestellt werden können,
3. bei schriftlicher Beschlussfassung binnen vierzehn Tagen abzustimmen ist und
4. Protokolleinwände binnen vier Wochen ab Eingang des Protokolls bei den Mitgliedern und den bei der betreffenden Sitzung anwesenden Ersatzmitgliedern bzw. bevollmächtigten Vertreterinnen/Vertretern abgegeben werden können.
(14) Die Tätigkeit der Ausschüsse sowie der Fachbeiräte ist von der Gesundheitsplattform ebenfalls durch Geschäftsordnung zu regeln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 113/2019, LGBl. Nr. 145/2024
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