(1) Die Gesundheitsplattform besteht aus 22 Mitgliedern. Als solche gehören ihr jeweils mit Stimmrecht an:
1. das für das Krankenanstaltenwesen zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzende/Vorsitzender;
2. das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung sowie vier weitere Mitglieder des Landes, die von der Landesregierung entsandt werden; sollte das für das Krankenanstaltenwesen zuständige Mitglied der Landesregierung auch für Finanzen zuständig sein, so gehören der Gesundheitsplattform neben der/dem in Z 1 genannten Vorsitzenden fünf weitere von der Landesregierung entsandte Mitglieder an;
3. vier Mitglieder der Österreichischen Gesundheitskasse, wovon drei Mitglieder auf Vorschlag des Landesstellenausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse entsandt werden, darunter als Stellvertreterin/Stellvertreter des/der Vorsitzenden jedenfalls die Vorsitzende/der Vorsitzende des Landesstellenausschusses sowie deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter;
4. zwei Mitglieder der bundesweiten Sozialversicherungsträger (ausgenommen die Österreichische Gesundheitskasse);
5. ein Mitglied, das vom Bund entsandt wird;
6. zwei Mitglieder, die von der Ärztekammer für Steiermark entsandt werden (davon zumindest ein Mitglied aus der Kurie der angestellten Ärzte);
7. je ein Mitglied, das vom Steiermärkischen Gemeindebund und von der Landesgruppe Steiermark des Österreichischen Städtebundes entsandt wird;
8. ein Mitglied, das von der Steiermärkischen Patienten- und Pflegeombudschaft entsandt wird;
9. zwei Mitglieder, die vom Rechtsträger der steirischen Landeskrankenanstalten entsandt werden;
10. ein Mitglied, das einvernehmlich von den Rechtsträgern der sonstigen steirischen Fondskrankenanstalten entsandt wird.
Darüber hinaus gehört ihr ohne Stimmrecht ein vom Dachverband der Sozialversicherungsträger entsandtes Mitglied an.
(2) Ist die Entsendung von Mitgliedern der Gesundheitsplattform erforderlich, hat die/der Vorsitzende die entsendungsberechtigten Institutionen unter Setzung einer angemessenen Frist dazu aufzufordern. Machen diese von ihrem Recht keinen Gebrauch oder kommt das erforderliche Einvernehmen nicht fristgerecht zu Stande, gilt die Gesundheitsplattform bis zur nachträglichen Entsendung der fehlenden Mitglieder auch ohne diese als vollständig.
(3) Die Funktion als Mitglied der Gesundheitsplattform ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Sie erlischt für die entsandten Mitglieder
1. durch Verzicht oder Tod,
2. durch (bei Abs. 1 Z 4 und 10 einvernehmlichen) Widerruf seitens der entsendungsberechtigten Institution(en),
3. mit Zusammentritt des neu gewählten Landtages.
(4) Nach dem Zusammentritt des neu gewählten Landtages ist eine neue Entsendung der Mitglieder der Gesundheitsplattform vorzunehmen. Bis dahin bleiben die bisherigen Mitglieder im Amt. Ihre neuerliche Entsendung ist zulässig.
(5) Für jedes entsandte Mitglied kann zumindest ein Ersatzmitglied namhaft gemacht werden. Die Abs. 1 bis 4 sind auf die Ersatzmitglieder anzuwenden. Ist kein Ersatzmitglied namhaft gemacht oder ist auch dieses verhindert, kann sich das Mitglied mittels Vollmacht durch ein anderes Mitglied oder Ersatzmitglied für eine bestimmte Sitzung vertreten lassen, das vom Bund entsandte Mitglied auch durch eine andere geeignete Person.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 113/2019, LGBl. Nr. 145/2024
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