§ 12 Geschäftsstelle
In Kraft seit 01. Januar 2017
Up-to-date
Zur Unterstützung der Geschäftsführung ist auf Rechnung des Fonds eine Geschäftsstelle mit dem Sitz in Graz einzurichten, deren Personal entweder vom Land oder von der Sozialversicherung zugewiesen oder vom Fonds selbst eingestellt wird. Einstellungen durch den Fonds erfolgen durch die Geschäftsführung im Rahmen des Stellenplans. Der Personalaufwand für die Geschäftsführung ist ebenso vom Fonds zu tragen.
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