Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:
1. Dritter: jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die nicht öffentliche Geodatenstelle ist;
2. Geodaten: alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder bestimmten geografischen Gebiet;
3. Geodatendienste: Formen der Verarbeitung der in Geodatensätzen enthaltenen Geodaten oder der zugehörigen Metadaten mit Hilfe einer Computeranwendung;
4. Geodateninfrastruktur: Metadaten, Geodatensätze und -dienste, Netzdienste und -technologien, Vereinbarungen über Nutzung, Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren, die im Sinne dieses Gesetzes geschaffen, angewandt oder zur Verfügung gestellt werden;
5. Geodatensatz: eine identifizierbare Sammlung von Geodaten;
6. Geoobjekt: die abstrakte Darstellung eines Phänomens der Realwelt in Bezug auf einen bestimmten Standort oder ein geographisches Gebiet;
7. Geo-Portal INSPIRE: eine von der Europäischen Kommission auf Ebene der Europäischen Union geschaffene und betriebene Internetseite oder eine vergleichbare Organisationsstruktur, die Zugang zu den in § 6 Abs. 1 genannten Netzdiensten, entsprechenden Diensten nach den die INSPIRE-Richtlinie umsetzenden Gesetzen der Länder und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft bietet.
8. Interoperabilität: im Falle von Geodatensätzen ihre mögliche Kombination und im Falle von Geodatendiensten ihre mögliche Interaktion ohne wiederholtes manuelles Eingreifen und in der Weise, dass das Ergebnis kohärent ist und der Zusatznutzen der Geodatensätze und -dienste erhöht wird;
9. Metadaten: Informationen, die Geodatensätze und -dienste beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen;
10. öffentliche Geodatenstellen:
a) Verwaltungsbehörden des Landes Steiermark und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehenden landesgesetzlich eingerichtete Beratungsorgane;
b) Organe des Landes Steiermark, der Steirischen Gemeinden oder Gemeindeverbände, soweit sie Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung besorgen;
c) sonstige durch Landesgesetze geregelte juristische Personen öffentlichen Rechts, sofern sie durch Gesetz übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben.
Rückverweise
StGeodIG · Steiermärkisches Geodateninfrastrukturgesetz 2011
§ 2 Geltungsbereich
…für Geodatensätze, die in Verwendung stehen und folgende Bedingungen erfüllen: 1. sie beziehen sich auf das österreichische Staatsgebiet, 2. sie liegen in elektronischer Form vor, 3. sie sind vorhanden bei a) einer öffentlichen Geodatenstelle (§ 3 Z 10) und fallen unter ihren öffentlichen Auftrag oder b) Dritten, denen gemäß…
§ 4 Metadaten
…Die öffentlichen Geodatenstellen haben Metadaten für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste in der zur Erfüllung des in § 3 Z 9 genannten Zwecks ausreichenden Qualität zu erstellen und entsprechend den Geodatensätzen oder -diensten auf aktuellem Stand zu halten. Hierzu können sie sich eines…
§ 6 Netzdienste und deren öffentliche Verfügbarkeit
…in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern und verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen; 3. Downloaddienste, die das Herunterladen von und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien vollständiger Geodatensätze oder Teile solcher Sätze ermöglichen; 4. Transformationsdienste zur Umwandlung von…