Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte, im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 lit.b, haben die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen gemäß der Entscheidung 2009/442/EG zu überwachen. Sie haben der Landesregierung auf Verlangen entsprechende Informationen zu geben, soweit dies zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 16 notwendig ist.
Rückverweise
StGeodIG · Steiermärkisches Geodateninfrastrukturgesetz 2011
§ 16 Berichtspflichten
…Bundesministerium die zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Art. 21 der Richtlinie 2007/2/EG erforderlichen Informationen und die Ergebnisse des Monitorings gem. § 15 rechtzeitig zu übermitteln. (2) Berichte nach Abs. 1 haben jedenfalls eine zusammenfassende Beschreibung folgender Aspekte zu enthalten: 1. Koordinierung zwischen öffentlichen Geodatenstellen und Nutzern…
§ 17 Verordnungsermächtigung
…§ 11 Abs. 1); 6. die Festlegung der Inhalte und Formen des Monitorings und der Berichte an das zuständige Bundesministerium (§§ 15 und 16).…