(1) Die öffentlichen Geodatenstellen müssen ihre Netzdienste nach § 6 über ein elektronisches Netzwerk verknüpfen und den Zugang zu diesen Netzdiensten über das Geo-Portal INSPIRE ermöglichen. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen.
(2) Dritte können ihre Geodatensätze oder -dienste mit dem Netzwerk nach Abs. 1 verknüpfen, wenn sie sich gegenüber jener öffentlichen Geodatenstelle, über deren Netzdienste die Verknüpfung erfolgen soll, verpflichten, dass zum Zeitpunkt der Verknüpfung und auf deren Dauer
1. ihre Geodatensätze und -dienste den Bestimmungen dieses Gesetzes und den Durchführungsbestimmungen der INSPIRE-Richtlinie 2007/2/EG, insbesondere betreffend Metadaten, Interoperabilität und Netzdienste, entsprechen,
2. sie die technischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Verknüpfung und die damit gegebene Bereitstellung der Daten schaffen und
3. sie die mit der Verknüpfung verbundenen Kosten, einschließlich eines allfällig vereinbarten Entgelts, selbst tragen.
(3) Der Zugang zum elektronischen Netzwerk nach Abs. 1 kann durch ein vom Land Steiermark einzurichtendes Portal erfolgen.
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