(1) Die Landesregierung hat dem zuständigen Bundesministerium die zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Art. 21 der Richtlinie 2007/2/EG erforderlichen Informationen und die Ergebnisse des Monitorings gem. § 15 rechtzeitig zu übermitteln.
(2) Berichte nach Abs. 1 haben jedenfalls eine zusammenfassende Beschreibung folgender Aspekte zu enthalten:
1. Koordinierung zwischen öffentlichen Geodatenstellen und Nutzern von Geodatensätzen und -diensten sowie zwischengeschalteten Stellen, Beziehung zu Dritten sowie Organisation der Qualitätssicherung;
2. Beitrag von öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c zum Betrieb und zur Koordinierung der Geodateninfrastruktur;
3. Informationen über die Nutzung der Geodateninfrastruktur;
4. Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung von Geodaten durch öffentliche Geodatenstellen;
5. Kosten und Nutzen der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG.
(3) Die Landesregierung unterstützt das zuständige Bundesministerium bei der Wahrnehmung der Aufgaben als nationale Anlaufstelle nach Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2007/2/EG.
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