§ 15 Monitoring
In Kraft seit 01. Mai 2011
Up-to-date
Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte, im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 lit.b, haben die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen gemäß der Entscheidung 2009/442/EG zu überwachen. Sie haben der Landesregierung auf Verlangen entsprechende Informationen zu geben, soweit dies zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 16 notwendig ist.
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