(1) § 10 gilt sinngemäß auch für die Nutzung der Geodatensätze und -dienste durch
1. Organe oder Einrichtungen der Europäischen Union,
2. öffentliche Stellen im Sinne des Artikels 3 Z 9 lit. a und b der Inspire-Richtlinie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
3. Einrichtungen, die durch internationale Übereinkünfte geschaffen wurden und bei denen die Europäische Union und die Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind,
sofern diese öffentliche Aufgaben wahrnehmen, die direkte oder indirekte Auswirkung auf die Umwelt haben können.
(2) Für Geodatensätze und -dienste, die der Europäischen Union in Erfüllung von Berichtspflichten des Gemeinschaftsumweltrechts zur Verfügung gestellt werden, dürfen diesen gegenüber keine Entgelte eingehoben werden.
(3) Die Nutzung von Geodatensätzen und -diensten darf an Bedingungen gebunden werden. Diese sind gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Union entsprechend der Durchführungsbestimmung (EU) Nr. 268/2010 zu gestalten. Die Nutzung durch Stellen gemäß Abs. 1 Z 3 setzt Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit voraus.
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