(1) Natürliche Personen haben ihr Stimmrecht persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte auszuüben. Von einer schriftlichen Vollmacht kann abgesehen werden, wenn es sich um die Vertretung durch ein den Mitgliedern des Ausschusses bekanntes Familienmitglied handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht bestehen.
(2) Juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes und eingetragene Erwerbsgesellschaften haben ihr Stimmrecht durch ein vertretungsbefugtes Organ (Vorstandsmitglied, Geschäftsführer, Gesellschafter, Prokurist) oder durch schriftlich Bevollmächtigte auszuüben. Bei Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis sowie bei Erwerbsgesellschaften bürgerlichen Rechtes ist das Stimmrecht durch einen schriftlich Bevollmächtigten auszuüben.
(3) Ein Bevollmächtigter darf jeweils nur ein Mitglied vertreten.
Rückverweise
S.TG 2003 · Salzburger Tourismusgesetz 2003
§ 4 Errichtung
…der Maßgabe Anwendung, dass Abstimmungszeugen nicht in Betracht kommen, und dass für die Ausübung des Stimmrechtes durch juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes § 9 dieses Gesetzes gilt. Zwischen den Abstimmungszeiten ist die Wahlurne verschlossen und gesichert zu verwahren. (6) Nach Ablauf der Abstimmungszeit am zweiten Abstimmungstag hat die Wahlbehörde…
§ 13 Wahl
…den einzelnen Stimmgruppen sind die Mitglieder der betreffenden Stimmgruppe. Wählbar sind die Mitglieder des Tourismusverbandes. Auf die Ausübung der Mitgliedschaft im Ausschuss ist § 9 Abs 2 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften bei der Ausschusswahl ihren Vertretungsbefugten oder bevollmächtigten Vertreter…