(1) Die zuständigen Verwaltungsbehörden haben in Bezug auf Beiträge nach diesem Gesetz, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, die für Landesabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung sowie die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 anzuwenden. Die §§ 102a, 201 und 201a BAO finden keine Anwendung.
(1a) In Bezug auf Beschwerdeverfahren findet das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(1b) Der Verbands- oder Tourismusbeitrag gilt durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung als festgesetzt. Die Beitragsbehörde (§ 41 Abs 1) hat den Beitrag mit Bescheid festzusetzen, wenn der Beitragspflichtige die Einreichung der Erklärung unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als unrichtig erweist. Liegen die Voraussetzungen für eine bescheidmäßige Festsetzung vor, so ist von der Festsetzung abzusehen, wenn der Beitragspflichtige nachträglich die Selbstbemessung berichtigt.
(1c) Der Fondsbeitrag gilt durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung als festgesetzt. Der Fondsbeitrag wird zum Fälligkeitstermin der allgemeinen bzw der besonderen Nächtigungsabgabe fällig. Abs 1 letzter Satz findet auf den Fondsbeitrag keine Anwendung.
(2) Von der Erlassung eines Bescheides kann abgesehen werden, wenn der vorzuschreibende Betrag im Einzelfall 10 € nicht erreicht.
(3) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 97/2023).
(4) Beitragsrückstände samt Nebenansprüchen unter 10 € sind nicht zu vollstrecken, Guthaben bis zum selben Betrag sind nicht zurückzuzahlen.
Rückverweise
S.TG 2003 · Salzburger Tourismusgesetz 2003
§ 67 § 67
…Gesetzes LGBl Nr 77/2024 sowie der Entfall des § 27 Abs 3 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. § 56 Abs 1c in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 77/2024 tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft.…
§ 56 Anwendung der Bundesabgabenordnung
(1) Die zuständigen Verwaltungsbehörden haben in Bezug auf Beiträge nach diesem Gesetz, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, die für Landesabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung sowie die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 anzuwenden. Die §§ 102a, 201 und 201a BAO fi…