Unbeschadet der Bestimmungen des Art. 22 B-VG sind neben den Landes- und Gemeindebehörden sowie den gesetzlichen Berufsvertretungen alle Personen verpflichtet, über Ersuchen bzw Aufforderung dem Landesabgabenamt die zur Ermittlung der Beitragspflichtigen sowie der die Beitragspflicht begründenden Umstände erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Eine durch Gesetz oder Dienstvertrag bestehende Geheimhaltungspflicht oder ein gesetzliches Recht auf Auskunftsverweigerung werden dadurch nicht berührt.
Rückverweise
S.TG 2003 · Salzburger Tourismusgesetz 2003
§ 4 Errichtung
…Für die Erstellung des Stimmverzeichnisses ist ein Muster zu verwenden, das durch Verordnung der Landesregierung festzulegen ist. Für die Erstellung des Stimmverzeichnisses findet § 54 sinngemäß Anwendung. (3) Das Stimmverzeichnis ist zur Feststellung seiner Vollständigkeit und Richtigkeit vom Bürgermeister für die Dauer von zwei Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen, die…