§ 22 Allgemeine Aufgaben der Organe
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
(1) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Organe des Tourismusverbandes auf die Auswirkungen des Tourismus auf sittliche, kulturelle, soziale, ökonomische und ökologische Belange zu achten.
(2) Hinsichtlich der Befangenheit von Mitgliedern des Ausschusses und des Vorstandes gilt § 32 der Salzburger Gemeindeordnung 2019 (in der Stadt Salzburg § 16 des Salzburger Stadtrechtes 1966).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden