§ 21 Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz — S.TG 2003
Die Vollversammlung kann einzelnen Mitgliedern des Ausschusses oder des Vorstandes bei einem besonderen Arbeits- oder Zeitaufwand für die Besorgung der Aufgaben eine angemessene Aufwandsentschädigung gewähren. Weiters kann in der Geschäftsordnung (§ 24) für besondere Aufwendungen im Rahmen der notwendigen Aufgabenbesorgung ein Auslagenersatz vorgesehen werden.
§ 13 S.TG 2003 · S.TG 2003 · Salzburger Tourismusgesetz 2003
§ 13 Wahl
…bevollmächtigter Vertreter in der laufenden Funktionsperiode nur zulässig ist, wenn der ursprünglich Benannte stirbt oder sein Naheverhältnis zum Mitglied verliert. Personen, die nach § 21 der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, sind auch von der Wählbarkeit als Ausschussmitglieder ausgeschlossen. (3) Jeder Wahlberechtigte hat die Möglichkeit, einen schriftlichen…
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