(1) Dem Vorstand obliegen die in diesem Gesetz besonders zugewiesenen Aufgaben sowie die Besorgung aller Angelegenheiten, die nicht in diesem Gesetz einem anderen Organ des Tourismusverbandes zugewiesen sind. Insbesondere obliegen dem Vorstand:
1. die Beschlussfassung über die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden des Tourismusverbandes;
2. die Beschlussfassung über den Abschluss von Miet- oder Pachtverträgen auf unbestimmte Dauer oder auf die Dauer von mehr als einem Jahr;
3. die Beschlussfassung über die Belastung von unbeweglichem oder beweglichem Vermögen des Tourismusverbandes, die Übernahme von Bürgschaften und die Sicherungsübereignung von beweglichen Gegenständen sowie das Eingehen von Wechselverbindlichkeiten;
4. die Beschlussfassung über den Abschluss und die Auflösung von Dienstverhältnissen.
Der Vorstand ist mit Ausnahme der dem Ausschuss vorbehaltenen Angelegenheiten zur Stellung von Anträgen an die Vollversammlung berechtigt.
(2) Auf die Geschäftsbesorgung des Vorstandes findet 16 Abs 2, 3, 3a, 5 und 6 sinngemäß Anwendung.
Rückverweise
S.TG 2003 · Salzburger Tourismusgesetz 2003
§ 18 Aufgaben des Vorstandes und Geschäftsbesorgung
(1) Dem Vorstand obliegen die in diesem Gesetz besonders zugewiesenen Aufgaben sowie die Besorgung aller Angelegenheiten, die nicht in diesem Gesetz einem anderen Organ des Tourismusverbandes zugewiesen sind. Insbesondere obliegen dem Vorstand: 1. die Beschlussfassung über die Errichtung oder wesen…
§ 25 § 25
…1) Wird in einem Kurort, für den nach § 18 Abs. 1 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1997 ein Kurfonds besteht, ein Tourismusverband gebildet, gehen die Aufgaben des Kurfonds gemäß § 18…
§ 16 Aufgaben und Geschäftsbesorgung
…Promillesatzes, Festsetzung der Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe oder Aufnahme von Darlehen. Dem Ausschuss obliegt auch, wenn für den Wirkungsbereich des Tourismusverbandes ein Kurfonds (§ 18 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1997) besteht, die Entsendung von Mitgliedern in die Kurkommission. (2) Den Vorsitz im Ausschuss führt der Vorsitzende. Er hat…