(1) Der Landesfeuerwehrverband Steiermark hat im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. Aufstellung eines Führungsstabes und Erstellung von Einsatzplänen für den überörtlichen Einsatz der Feuerwehren gemäß § 2 Abs. 1 Z 2,
2. Durchführung aller Maßnahmen, die der Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der Feuerwehren dienen,
3. Mitwirkung bei der Besorgung der Aufgaben der überörtlichen Feuerpolizei (§ 5 StFGPG),
4. Mitwirkung bei der Zuweisung der für die Angelegenheiten des § 2 Abs. 1 und 2 bestimmten Förderungsmittel,
5. Fachliche Beratung der Landesregierung.
(2) Der Landesfeuerwehrverband Steiermark hat im eigenen Wirkungsbereich insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. Erlassung einer Wahlordnung, einer Dienstordnung und Erlassung von Richtlinien,
2. Erstellung der Ausbildungsrichtlinien gemäß § 34 Abs. 3,
3. Wahrnehmung und Förderung der allgemeinen Standesinteressen der Feuerwehren,
4. Abhaltung von Landesfeuerwehrtagen,
5. Pflege der zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit erforderlichen Gemeinschaft.
Rückverweise
StFWG · Steiermärkisches Feuerwehrgesetz
§ 46 Übertragener Wirkungsbereich des Landesfeuerwehrverbandes
…Die in § 19 Abs. 1 geregelten Angelegenheiten des Landesfeuerwehrverbandes sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben steht der Landesregierung ein Weisungsrecht zu.…
§ 21 Aufgaben der Organe; Stellvertretung
…Beschlussfassung über den Vorschlag betreffend der Höhe der Jahresbeiträge, welche die Gemeinden und die Betriebe mit Betriebsfeuerwehren für den übertragenen Wirkungsbereich des Landesfeuerwehrverbandes (§ 19 Abs. 1) zu leisten haben, 2. Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und über die Höhe der Jahresbeiträge, welche die Bereichsfeuerwehrverbände für den eigenen Wirkungsbereich des…
§ 36 Kosten der Feuerwehrverbände
…Grundlage der von der Landesregierung zu genehmigenden Voranschläge für ein Kalenderjahr. (2) Die Kosten, die dem Landesfeuerwehrverband bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 19 erwachsen, sind in einem vom Landesfeuerwehrausschuss zu beschließenden und von der Landesregierung zu genehmigenden Voranschlag für ein Kalenderjahr festzulegen. Der Aufwand des Landesfeuerwehrverbandes ist durch…