§ 45 Übertragener Wirkungsbereich der Bereichsfeuerwehrverbände
In Kraft seit 18. Februar 2012
Up-to-date
Die in § 15 Abs. 1 geregelten Angelegenheiten der Bereichsfeuerwehrverbände sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben steht der Landesregierung ein Weisungsrecht zu.
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