§ 44a Übertragener Wirkungsbereich der Freiwilligen Feuerwehren an einer Universität oder Fachhochschule
In Kraft seit 20. April 2018
Up-to-date
Die in § 8c Z 3 geregelten Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr an einer Universität oder Fachhochschule sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben steht der Landesregierung ein Weisungsrecht zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2018
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