LandesrechtSteiermarkLandesesetzeSteiermärkisches Feuerwehrgesetz§ 44

§ 44Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

In Kraft seit 07. Juli 2023
Up-to-date

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2023

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