§ 44 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
In Kraft seit 07. Juli 2023
Up-to-date
§ 44 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden — StFWG
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2023