(1) Der Bürgermeister ist verpflichtet, sich von der Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehren und Berufsfeuerwehren zu überzeugen und nach Anhörung des Feuerwehrkommandanten die Beseitigung von Mängeln mit Bescheid anzuordnen.
(2) Der Bereichsfeuerwehrkommandant ist verpflichtet, die Einsatzbereitschaft und die Leistungsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren seines Bezirkes zu überprüfen und die Beseitigung festgestellter Mängel anzuordnen.
(3) Der Landesfeuerwehrkommandant ist verpflichtet, die Einsatzbereitschaft und die Leistungsfähigkeit der Bereichsfeuerwehrverbände und deren Mitglieder zu überprüfen und die Beseitigung festgestellter Mängel anzuordnen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2026
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