(1) Auslandseinsätze sind Einsätze im Ausland:
1. im Rahmen taktischer Einheiten oder von Einheiten, die zusammen mit Einheiten anderer Bundesländer eine taktische Einheit bilden;
2. im Rahmen des EU-Katastrophenschutzmechanismus;
3. auf Grund internationaler Kooperationen;
4. auf Grund sonstiger Initiativen, insbesondere der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters oder der/des FwKdt.
(2) Zu Auslandseinsätzen zählen auch Übungen oder Ausbildungen im Ausland im Rahmen des Abs. 1.
(3) Auslandseinsätze sind zulässig, soweit ihre Finanzierung gesichert ist.
(4) Zur Entsendung gemäß Abs. 1 Z 1 ist nur die/der LFwKdt nach Einholen der Zustimmung der Landesregierung ermächtigt.
(5) Durch den Auslandseinsatz darf die Einsatzbereitschaft derjenigen Feuerwehr, der das Feuerwehrmitglied angehört, nicht gefährdet werden. Jedes Feuerwehrmitglied hat vor Antritt eines Auslandseinsatzes die Zustimmung der/des FwKdt einzuholen. Davon ausgenommen sind Feuerwehrmitglieder, die im Rahmen des EU-Katastrophenschutzmechanismus als Expertinnen/Experten eingemeldet sind und in dieser Funktion durch die EU-Kommission in Auslandseinsätze entsandt werden.
(6) Bei Auslandseinsätzen ist das Mitführen und Verwenden von Gerätschaften und Ausrüstungen der Feuerwehren zulässig, sofern dadurch die Einsatzbereitschaft der betroffenen Feuerwehr nicht gefährdet wird und die Eigentümerin/der Eigentümer der Gerätschaften und Ausrüstungen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich zustimmt. Gerätschaften und Ausrüstungen, die ausdrücklich für überörtliche Aufgaben vorgesehen sind (z. B. Stützpunktfahrzeuge), dürfen nur dann für Auslandseinsätze verwendet werden, wenn zusätzlich die Zustimmung der/des zuständigen BFwKdt eingeholt wurde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2023
§ 50a StFWG · StFWG · Steiermärkisches Feuerwehrgesetz
§ 50a § 50a
…treten § 6 Abs. 5 zweiter Satz und § 9 Abs. 3 und 4 außer Kraft. (3) In der Fassung der StFWG-Novelle 2018, LGBl. Nr. 39/2018, treten das Inhaltsverzeichnis, § 1 , der 1a. Abschnitt mit den §§ 8a bis 8f…
§ 2 § 2
…Feuerwehren, deren Einsatzbereiche und deren Aufgaben festzulegen. 3. Besorgung sonstiger Aufgaben, soweit sie bundes- oder landesgesetzlich vorgesehen sind; 4. Auslandseinsätze nach Maßgabe des § 3a. (2) Die Feuerwehren haben für ihre Einsatzbereitschaft Sorge zu tragen. Dazu gehört insbesondere die Wahrnehmung folgender Aufgaben: 1. die Ausbildung, Fortbildung und die Förderung der…
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