(1) In den Fällen des § 37 sind der Berechnung der Kosten die für den Einsatz erforderlichen Aufwendungen der Feuerwehr zugrunde zu legen; hier zählt nicht der Verwaltungsaufwand für die Berechnung, Einhebung und zwangsweise Eintreibung.
(2) Die Landesregierung hat für die Inanspruchnahme der Feuerwehr gemäß § 37 die Höhe des Kostenersatzes in einer Tarifordnung zu bestimmen. Gemeinden mit einer Berufsfeuerwehr sind berechtigt, für ihren Wirkungsbereich eine eigene Tarifordnung zu erstellen.
§ 36 StFWG · StFWG · Steiermärkisches Feuerwehrgesetz
§ 36 § 36
…erforderlichen Unterlagen, insbesondere Voranschlag, Rechnungsabschluss des vorangegangenen Jahres, Aufstellung über die von den Gemeinden ziffernmäßig zu leistenden Jahresbeiträge, Berechnungsunterlagen, vorzulegen. (4) Die gemäß § 38 abzurechnenden Kosten überörtlicher Einsätze, der von der Landesregierung angeordneten Einsätze und Übungen der KHD-Einheiten sowie die Kosten wegen Schäden am eingesetzten Gerät trägt das…
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