(1) Die/Der FwKdt und die/der FwKdtStv sind von der Wahlversammlung zu wählen. Die Wahl ist von der amtierenden/vom amtierenden FwKdt auszuschreiben. Den Vorsitz führt die/der BFwKdt, die/der BFwKdtStv oder eine/ein von der/von dem BFwKdt beauftragte/beauftragter AFwKdt. Zur Wahlversammlung ist auch die Bürgermeisterin/der Bürgermeister einzuladen.
(2) Wahlberechtigt sind alle aktiven Feuerwehrmitglieder und Mitglieder außer Dienst, die zum Zeitpunkt der Wahl eine mindestens einjährige Dienstzeit als Feuerwehrmitglied in der wählenden Feuerwehr – ausgenommen bei Neugründung – aufweisen.
(3) Zur/Zum FwKdt und zur/zum FwKdtStv dürfen nur Feuerwehrmitglieder gewählt werden,
1. die im aktiven Dienst in dieser Feuerwehr stehen,
2. eine mindestens dreijährige Dienstzeit als aktives Feuerwehrmitglied in einer Feuerwehr – ausgenommen bei Neugründung – nachweisen können,
3.gegen die kein Wahlausschließungsgrund im Sinne des § 22 der Landtags-Wahlordnung 2004 vorliegt,
4. für die rechtzeitig ein Wahlvorschlag aus dem Kreise der Wahlberechtigten abgegeben worden ist und
5. welche die nach den Ausbildungsvorschriften vorgeschriebenen Lehrgänge erfolgreich besucht haben. Vom Erfordernis des Besuches der Lehrgänge kann abgesehen werden, wenn sich die/der zu Wählende verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach ihrer/seiner ersten Wahl den Besuch der Lehrgänge nachzuholen. Lässt die/der Gewählte diese Frist ungenützt verstreichen, so erlischt mit Ablauf des letzten Tages der Frist ihre/seine Organfunktion. Bei der Ersatzwahl für diese Funktion ist sie/er passiv nicht wahlberechtigt.
§ 8 StFWG · StFWG · Steiermärkisches Feuerwehrgesetz
§ 8 § 8
…die Mitglieder außer Dienst. (4) Der Wahlversammlung ist die Wahl und Enthebung der/des FwKdt und der/des FwKdtStv gemäß §§ 24 bis 30 vorbehalten. (5) Der Bürgermeisterin/Dem Bürgermeister ist der Zeitpunkt der Sitzung des Feuerwehrausschusses mindestens drei Tage sowie der Zeitpunkt der Wehrversammlung mindestens 14 Tage vorher…
§ 8d § 8d
…darf. (4) Die Wahl und Enthebung der/des FwKdt und der/des FwKdtStv ist der Wahlversammlung vorbehalten. Es gelten die §§ 24 bis 30 mit der Maßgabe, dass den Vorsitz die/der LFwKdt führt, das Erlöschen und Zurücklegen der Landesregierung bekannt zu geben ist und die Wahlbestätigung der Landesregierung…
§ 31 § 31
…2) Für die Wahl finden die Bestimmungen der §§ 24 bis 29 sinngemäße Anwendung. Für die Ernennung gelten die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 mit Ausnahme der Z 4. (3) Werden die/der BtfKdt und/oder die/der BtfKdtStv von der Betriebsinhaberin/vom Betriebsinhaber ernannt…
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