Der Landesfeuerwehrverband hat in Ausführung dieser Bestimmungen mit Genehmigung der Landesregierung eine Wahlordnung zu erlassen. Diese hat nähere Bestimmungen über das Wahlverfahren zu enthalten und ist in der periodisch erscheinenden Feuerwehrfachzeitschrift des Landesfeuerwehrverbandes Steiermark kundzumachen. Die Genehmigung durch die Landesregierung ist zu versagen, wenn die Wahlordnung den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht. Wird die Genehmigung nicht innerhalb von drei Monaten von der Landesregierung versagt, gilt sie als erteilt.
§ 12 StFWG · StFWG · Steiermärkisches Feuerwehrgesetz
§ 12 § 12
…die Mitglieder außer Dienst. (4) Der Wahlversammlung ist die Wahl und Enthebung der/des BtfKdt und der/des BtfKdtStv gemäß §§ 24 bis 29 und § 31 vorbehalten, sofern diese nicht von der Betriebsinhaberin/vom Betriebsinhaber ernannt wurden. (5) Der Betriebsinhaberin/Dem Betriebsinhaber und der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister…
§ 21 § 21
…Jahresvoranschlages der Landesfeuerwehr- und Zivilschutzschule. (5) Dem Landesfeuerwehrtag sind vorbehalten die: 1. Erlassung der Dienstordnung gemäß § 22 sowie der Wahlordnung gemäß § 29 , 2. Entgegennahme der Jahresberichte der/des LFwKdt und der Landesfeuerwehrfinanzreferentin/des Landesfeuerwehrfinanzreferenten, 3. Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüferinnen/der Rechnungsprüfer, 4. Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss…
§ 17 § 17
…im Widerspruch stehen darf. (5) Der Wahlversammlung ist die Wahl und Enthebung der/des BFwKdt und der/des BFwKdtStv gemäß §§ 24 bis 29 und § 32 vorbehalten.…
§ 31 § 31
…Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber diese nicht, so werden sie von der Wahlversammlung gewählt. (2) Für die Wahl finden die Bestimmungen der §§ 24 bis 29 sinngemäße Anwendung. Für die Ernennung gelten die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 mit Ausnahme der Z 4. (3) Werden die/der…
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