Die Wahl der/des FwKdt und der/des FwKdtStv sowie die Ernennung oder Wahl der/des BtfKdt und der/des BtfKdtStv bedarf der Bestätigung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters. Die Wahl der/des BFwKdt, der/des BFwKdtStv sowie der/des AFwKdt bedarf der Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Wahl der/des LFwKdt und der/des LFwKdtStv bedarf der Bestätigung der Landesregierung. Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn die Gewählten die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erbringen oder die Wahl nicht rechtmäßig durchgeführt wurde. Wird die Bestätigung binnen drei Wochen nicht versagt, so gilt mit Ablauf dieser Frist die Bestätigung als erteilt. Mit der Bestätigung oder dem Ablauf der Frist erlischt die Funktionsperiode der bisherigen Kommandantin/des bisherigen Kommandanten und der Kommandantstellvertreterin/des Kommandantstellvertreters und es beginnt die Funktionsperiode der Neugewählten.
§ 8 StFWG · StFWG · Steiermärkisches Feuerwehrgesetz
§ 8 § 8
…die Schlagkraft der Feuerwehr verantwortlich. Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr und des Feuerwehrausschusses haben die/den FwKdt bei der Durchführung ihrer/seiner Aufgaben zu unterstützen. (2) Insbesondere obliegen dem Feuerwehrausschuss die 1. Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag, 2. Erstellung des Rechnungsabschlussentwurfes, 3. Vorbereitung der Tagesordnung für die Wehrversammlung, 4. Beschlussfassung über Aufnahme…
§ 12 § 12
…für die Schlagkraft der Betriebsfeuerwehr verantwortlich. Die Mitglieder der Betriebsfeuerwehr und des Betriebsfeuerwehrausschusses haben die/den BtfKdt bei der Durchführung ihrer/seiner Aufgaben zu unterstützen. (2) Insbesondere obliegen dem Betriebsfeuerwehrausschuss die 1. Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag, 2. Erstellung des Rechnungsabschlussentwurfes, 3. Vorbereitung der Tagesordnung für die Wehrversammlung, 4. Beschlussfassung über Aufnahme…
§ 21 § 21
…und in dieser Funktion an die Anordnungen der/des LFwKdt gebunden. Die/Der LFwKdt hat für die Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit des Landesfeuerwehrverbandes Sorge zu tragen. (2) Die/Der LFwKdt kann zu ihrer/seiner Unterstützung aus dem Kreise der BFwKdt Landesfeuerwehrrätinnen/Landesfeuerwehrräte ernennen, weiters beauftragte Personen, die die nach § 34…
§ 8d § 8d
…Anordnungen der/des FwKdt gebunden. Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr und des Feuerwehrausschusses haben die/den FwKdt bei der Durchführung ihrer/seiner Aufgaben zu unterstützen. (2) Insbesondere obliegen dem Feuerwehrausschuss die 1. Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag, 2. Erstellung des Rechnungsabschlussentwurfes, 3. Vorbereitung der Tagesordnung für die Wehrversammlung, 4. Beschlussfassung über Aufnahme…
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