(1) Die Wahlperiode beträgt fünf Jahre.
(2) Die Wahlen
1. der FwKdt und der FwKdtStv sind zwischen 1. November des dem Wahljahr vorausgehenden Jahres und 30. Juni,
2. der AFwKdt sind zwischen 1. September und 30. November,
3. der BFwKdt und der BFwKdtStv sind zwischen 1. Jänner und 30. April,
4. der/des LFwKdt und der/des LFwKdtStv sind zwischen 15. Juni und 15. Juli
des jeweiligen Wahljahres abzuhalten.
(3) Die Berechnung der Wahljahre für Wahlen nach Abs. 2 Z 1 und 2 beginnt mit 2007, jene nach Abs. 2 Z 3 und 4 mit 2008.
§ 13 StFWG · StFWG · Steiermärkisches Feuerwehrgesetz
§ 13 § 13
…Vertreterinnen/Vertreter der Betriebsfeuerwehren (1) Die BtfKdt und die BtfKdtStv der Betriebsfeuerwehren jeden Bezirkes haben in den Wahljahren ( § 25 ) für die Wahlen zur/zum AFwKdt nach Anhörung der/des BFwKdt aus ihrer Mitte eine Vertreterin/einen Vertreter zu entsenden, die/der Sitz und Stimme…
§ 8e § 8e
…Freiwilligen Feuerwehren an Universitäten und Fachhochschulen (1) Die FwKdt und die FwKdtStv der Freiwilligen Feuerwehren an Universitäten und Fachhochschulen haben in den Wahljahren ( § 25 ) für die Wahlen zur/zum LFwKdt aus dem Kreis der Mitglieder dieser Feuerwehren die Vertreterin/den Vertreter der Freiwilligen Feuerwehren an Universitäten und Fachhochschulen im…
§ 12 § 12
Aufgaben der Organe der Betriebsfeuerwehr; Stellvertretung (1) Der/Dem BtfKdt obliegt die Führung und Vertretung der Betriebsfeuerwehr. Ihr/Ihm obliegen die laufende Geschäftsführung der Betriebsfeuerwehr und die Durchführung der Beschlüsse des Betriebsfeuerwehrausschusses und der Wehrversammlung, …
§ 8 § 8
Aufgaben der Organe der Freiwilligen Feuerwehr; Stellvertretung (1) Der/Dem FwKdt obliegt die Führung und Vertretung der Freiwilligen Feuerwehr. Ihr/Ihm obliegen die laufende Geschäftsführung der Freiwilligen Feuerwehr und die Durchführung der Beschlüsse des Feuerwehrausschusses und der Wehrversamm…
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