§ 24 § 24
In Kraft seit 20. August 2026
Up-to-date
Die nach diesem Gesetz zu wählenden Kommandanten und deren Stellvertreter werden jeweils von eigenen Wahlversammlungen, die sich aus den jeweiligen Wahlberechtigten zusammensetzen, gewählt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2026
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