§ 24 Wahlversammlung
In Kraft seit 18. Februar 2012
Up-to-date
§ 24 Wahlversammlung — StFWG
Die nach diesem Gesetz zu wählenden Kommandantinnen/Kommandanten und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter werden jeweils von eigenen Wahlversammlungen, die sich aus den jeweiligen Wahlberechtigten zusammensetzen, gewählt.