Die nach diesem Gesetz zu wählenden Kommandantinnen/Kommandanten und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter werden jeweils von eigenen Wahlversammlungen, die sich aus den jeweiligen Wahlberechtigten zusammensetzen, gewählt.
§ 12 StFWG · StFWG · Steiermärkisches Feuerwehrgesetz
§ 12 § 12
…Mitglieder und die Mitglieder außer Dienst. (4) Der Wahlversammlung ist die Wahl und Enthebung der/des BtfKdt und der/des BtfKdtStv gemäß §§ 24 bis 29 und § 31 vorbehalten, sofern diese nicht von der Betriebsinhaberin/vom Betriebsinhaber ernannt wurden. (5) Der Betriebsinhaberin/Dem Betriebsinhaber und der Bürgermeisterin…
§ 8 § 8
…Mitglieder und die Mitglieder außer Dienst. (4) Der Wahlversammlung ist die Wahl und Enthebung der/des FwKdt und der/des FwKdtStv gemäß §§ 24 bis 30 vorbehalten. (5) Der Bürgermeisterin/Dem Bürgermeister ist der Zeitpunkt der Sitzung des Feuerwehrausschusses mindestens drei Tage sowie der Zeitpunkt der Wehrversammlung mindestens 14…
§ 8d § 8d
…Widerspruch stehen darf. (4) Die Wahl und Enthebung der/des FwKdt und der/des FwKdtStv ist der Wahlversammlung vorbehalten. Es gelten die §§ 24 bis 30 mit der Maßgabe, dass den Vorsitz die/der LFwKdt führt, das Erlöschen und Zurücklegen der Landesregierung bekannt zu geben ist und die Wahlbestätigung…
§ 17 § 17
…Landesfeuerwehrverbandes nicht im Widerspruch stehen darf. (5) Der Wahlversammlung ist die Wahl und Enthebung der/des BFwKdt und der/des BFwKdtStv gemäß §§ 24 bis 29 und § 32 vorbehalten.…
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