LandesrechtSteiermarkLandesesetzeSteiermärkisches Feuerwehrgesetz§ 24

§ 24Wahlversammlung

In Kraft seit 18. Februar 2012
Up-to-date

Die nach diesem Gesetz zu wählenden Kommandantinnen/Kommandanten und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter werden jeweils von eigenen Wahlversammlungen, die sich aus den jeweiligen Wahlberechtigten zusammensetzen, gewählt.

Rückverweise