(1) Der Landesfeuerwehrverband hat für die Freiwilligen Feuerwehren, die Bereichsfeuerwehrverbände und den Landesfeuerwehrverband sowie die Feuerwehr- und Zivilschutzschule eine Dienstordnung über die Mindestleistungsfähigkeit, Arten der Mitgliedschaft, Höhe der Funktionsgebühren, Gliederung und Stärke und die innere Organisation, insbesondere über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern und deren gesundheitliche Eignung, Einberufung der Mitgliederversammlung, Dienstzeit, Bekleidung, Bestellung und Enthebung der Funktionäre, Geschäftsführung und Vermögensverwaltung, Ausbildung der Mitglieder, Dienstaufsicht, Ernennung und Abberufung der Organe, Bestimmungen über Dienstgrade, Dienstgradabzeichen, Dienstaltersabzeichen sowie Einsatzleitung zu erlassen. Sie hat auch die Voraussetzungen für die Verleihung sowie für den Verlust eines Dienstgrades, für die Verleihung und Aberkennung von Ehrendienstgraden und einer Ehrenmitgliedschaft festzulegen.
(2) Die Dienstordnung bedarf nach Anhörung des Gemeinde- und Städtebundes der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Dienstordnung Bestimmungen enthält, die gesetzlichen Bestimmungen widersprechen. Wird die Genehmigung nicht innerhalb von drei Monaten von der Landesregierung versagt, gilt sie als erteilt.
(3) Die Dienstordnung ist in der periodisch erscheinenden Feuerwehrfachzeitschrift des Landesfeuerwehrverbandes Steiermark kundzumachen.
(4) Die Bestimmungen dieser Dienstordnung gelten für Betriebsfeuerwehren sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2015
§ 50a StFWG · StFWG · Steiermärkisches Feuerwehrgesetz
§ 50a § 50a
… 10 Abs. 1, § 21 Abs. 4 Z 9, § 21 Abs. 5 Z 7, § 22 Abs. 1, § 32 Abs. 2 und 3, § 36 Abs. 1 und § 40 mit dem der Kundmachung…
§ 40 § 40
…damit verbundenen Aufwand abgestuft mit einem entsprechenden Prozentsatz auf Basis des Ausgangsbetrages nach § 1 des BezBegrBVG hat im Wege der Dienstordnung ( § 22 ) pauschaliert festzulegen. Daneben sind keine sonstigen Leistungen für die betreffende Funktion zulässig. Die Dienstordnung hat auch die Auszahlungsmodalitäten und die Anpassung des Ausgangsbetrages nach §…
§ 21 § 21
…können, 13. Beschlussfassung über die Genehmigung des Jahresvoranschlages der Landesfeuerwehr- und Zivilschutzschule. (5) Dem Landesfeuerwehrtag sind vorbehalten die: 1. Erlassung der Dienstordnung gemäß § 22 sowie der Wahlordnung gemäß § 29 , 2. Entgegennahme der Jahresberichte der/des LFwKdt und der Landesfeuerwehrfinanzreferentin/des Landesfeuerwehrfinanzreferenten, 3. Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüferinnen…
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