(1) Die Bereichsfeuerwehrverbände haben im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1.Aufstellung von Katastrophenhilfsdienst(KHD)-Einheiten und Führungsstäben sowie die Erstellung von Einsatzplänen für überörtliche Einsätze gemäß § 2 Abs. 1 Z 2. KHD-Einheiten werden von den Bereichsfeuerwehrverbänden zur Besorgung überörtlicher Aufgaben gebildet. Die Feuerwehren sind verpflichtet, zur Mitwirkung Mannschaft und Geräte mit der Maßgabe abzustellen, dass die Besorgung der Aufgaben gemäß § 4 Abs. 5 StFGPG nicht gefährdet werden darf,
2.Mitwirkung bei der Zuweisung der für die Angelegenheiten des § 2 Abs. 1 und 2 bestimmten Förderungsmittel,
3. Durchführung aller Maßnahmen, die der Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der Feuerwehren dienen,
4.Zusammenarbeit mit allen im Bereiche des politischen Bezirkes mit Aufgaben des § 2 Abs. 1 befassten Behörden und Einrichtungen.
(2) Die Bereichsfeuerwehrverbände haben im eigenen Wirkungsbereich insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. die allgemeine Ausbildung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren und der Betriebsfeuerwehren,
2. Wahrnehmung und Förderung der allgemeinen Standesinteressen der Feuerwehren,
3. Abhaltung von Bereichsfeuerwehrtagen,
4. Pflege der zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit erforderlichen Gemeinschaft,
5. Vorschlagsrecht für Ehrung und Auszeichnung verdienter Feuerwehrangehöriger und sonstiger um das Feuerwehrwesen verdienter Persönlichkeiten.
§ 45 StFWG · StFWG · Steiermärkisches Feuerwehrgesetz
§ 45 § 45
…Übertragener Wirkungsbereich der Bereichsfeuerwehrverbände Die in § 15 Abs. 1 geregelten Angelegenheiten der Bereichsfeuerwehrverbände sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben steht der Landesregierung ein Weisungsrecht zu.…
§ 17 § 17
…Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und die Höhe der Jahresbeiträge, welche die Gemeinden und die Betriebe mit Betriebsfeuerwehren für den übertragenen Wirkungsbereich des Bereichsfeuerwehrverbandes ( § 15 Abs. 1 ) zu leisten haben, 2. Erstellung des Rechnungsabschlusses, 3. Vorbereitung der Tagesordnung für den Bereichsfeuerwehrtag, 4. Einteilung der Bezirke in Abschnitte nach der…
§ 3 § 3
…LFwKdt genannt) sind berechtigt, die Einsatzleitung zu übernehmen, in Gemeinden mit einer Berufsfeuerwehr deren Einsatzleiterinnen/Einsatzleiter. (3) Bei Einsätzen von Katastrophenhilfsdienst(KHD)-Einheiten ( § 15 Abs. 1 Z 1 ) ist die/der örtlich zuständige BFwKdt Einsatzleiterin/Einsatzleiter. Die/der LFwKdt ist berechtigt, die Einsatzleitung zu übernehmen.…
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