Jedermann ist verpflichtet, nach Möglichkeit und Zumutbarkeit das Entstehen eines Brandes oder einer örtlichen Gefahr zu verhindern und alles zu unterlassen, was die Ausbreitung eines Brandes oder einer örtlichen Gefahr begünstigt sowie deren Bekämpfung erschwert.
§ 33 StFGPG · StFGPG · Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
§ 33 Strafbestimmungen
…oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält; 2. Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält; 3. den Bestimmungen der §§ 6 bis 16 zuwiderhandelt; 4. die Duldungsverpflichtungen und Auskunftspflichten nach §§ 20 und 21 verletzt; 5. der Verpflichtung zur Meldung eines Brandes oder einer…
Rückverweise