§ 6 Allgemeine Pflichten
In Kraft seit 18. Februar 2012
Up-to-date
Jedermann ist verpflichtet, nach Möglichkeit und Zumutbarkeit das Entstehen eines Brandes oder einer örtlichen Gefahr zu verhindern und alles zu unterlassen, was die Ausbreitung eines Brandes oder einer örtlichen Gefahr begünstigt sowie deren Bekämpfung erschwert.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden