§ 3 Gefahrenpolizei
In Kraft seit 18. Februar 2012
Up-to-date
(1) Die örtliche Gefahrenpolizei umfasst Maßnahmen, die Folgendem dienen:
1. der Rettung von Menschen und Tieren sowie der Bergung lebensnotwendiger und lebensgefährlicher Güter und
2. der Abwehr von Gefahren für Menschen, Tiere, lebensnotwendige Güter sowie von solchen, die einen beträchtlichen Sachschaden bewirken können.
(2) Maßnahmen der Feuerpolizei und der Katastrophenhilfe nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften gehören nicht zur örtlichen Gefahrenpolizei.
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