§ 26 Einsatzleitung
In Kraft seit 18. Februar 2012
Up-to-date
Die im Rahmen dieses Abschnittes zu treffenden behördlichen Anordnungen obliegen der nach § 4 oder § 5 zuständigen Behörde. Solange solche behördlichen Anordnungen nicht getroffen werden, sind unaufschiebbare Maßnahmen von der Feuerwehr-Einsatzleiterin/vom Feuerwehr-Einsatzleiter nach dem Feuerwehrgesetz zu treffen. Die Einsatzleiterin/der Einsatzleiter hat unverzüglich die Behörde zu verständigen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden