(1) Die Gemeinde hat die zur Alarmierung der Feuerwehr erforderlichen öffentlichen Alarmeinrichtungen an geeigneten Stellen zu schaffen bzw. zu errichten, ordnungsgemäß zu kennzeichnen und deren Einsatz- bzw. Betriebsbereitschaft durch regelmäßige Überprüfungen sicherzustellen.
(2) Sind gemeindeeigene Liegenschaften nicht vorhanden, so haben die Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten geeigneter Liegenschaften die Errichtung und Erhaltung von öffentlichen Alarmeinrichtungen auf ihren Liegenschaften sowie auch das Betreten der Liegenschaft zu dulden. Solche Alarmeinrichtungen sind so zu errichten, dass die Benützung der Liegenschaft nicht wesentlich erschwert wird. Soweit es zur Durchführung eines Bauvorhabens oder einer Änderung an der Liegenschaft erforderlich ist, sind die Alarmeinrichtungen entsprechend zu verändern.
§ 3 Stmk. BauG · Stmk. BauG · Steiermärkisches Baugesetz
§ 3 § 3
…ausschließlich für die Dauer des Bestehens des Erfordernisses der vorübergehenden Unterbringung; 10. Anlagen der Kommunikationsinfrastruktur von Einsatzorganisationen und Katastrophenschutzbehörden sowie öffentliche Alarmeinrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz , einschließlich der dazugehörigen baulichen Anlagen; 11. Anlagen zur Notstromversorgung von Einrichtungen gemäß Z 10 sowie von Gebäuden…
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