(1) Die Behörde hat die Durchführung der Feuerbeschau der Eigentümerin/dem Eigentümer bzw. der Verfügungsberechtigten/dem Verfügungsberechtigten rechtzeitig anzukündigen. Bei Wohnanlagen mit mehr als 3 Wohnungen kann die Ankündigung auch durch Anschlag an der Amtstafel und durch Anschlag in dem zur Überprüfung vorgesehenen Gebäude erfolgen. Die Eigentümerinnen/Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten haben den Anschlag der Ankündigung in ihrem Gebäude zu dulden.
(2) Die Feuerbeschau hat sich auf alle Teile des Bauobjektes zu erstrecken, die für die Brandsicherheit von Bedeutung sind. Die Eigentümerinnen/Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten dieser Anlage haben alle Räume für die Feuerbeschau zugänglich zu halten sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und notwendige Unterlagen, die für die Durchführung der Feuerbeschau von Bedeutung sind, wie Gutachten, Atteste u. dgl., bereitzuhalten.
(3) Das Ergebnis der Überprüfung ist in einer Niederschrift (Feuerbeschauprotokoll) festzuhalten.
(4) Werden bei der Feuerbeschau Mängel festgestellt, die die Brandsicherheit gefährden, sind die erforderlichen Maßnahmen unter Festsetzung einer angemessenen Erfüllungsfrist durch schriftlichen Bescheid anzuordnen.
(5) Bei unmittelbar drohender Gefahr kann die Behörde die erforderlichen Verfügungen und Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr und Kosten der Eigentümerin/des Eigentümers bzw. der Verfügungsberechtigten/des Verfügungsberechtigten anordnen und sofort durchführen lassen.
§ 21 StFGPG · StFGPG · Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
§ 21 Nachbeschau
…der Nachbeschau hat die Behörde oder eine von ihr beauftragte Sachverständige/ein von ihr beauftragter Sachverständiger unter sinngemäßer Anwendung der §§ 19 und 20 festzustellen, ob die gemäß § 20 Abs. 4 getroffenen Anordnungen durchgeführt wurden.…
§ 33 Strafbestimmungen
…Gesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält; 3. den Bestimmungen der §§ 6 bis 16 zuwiderhandelt; 4. die Duldungsverpflichtungen und Auskunftspflichten nach §§ 20 und 21 verletzt; 5. der Verpflichtung zur Meldung eines Brandes oder einer örtlichen Gefahr (§ 25) nicht nachkommt; 6. gegen die von der Einsatzleitung…
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