StFGPG
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1 § 1
Dieses Gesetz gilt, sofern bundesgesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, für die Feuerpolizei und die örtliche Gefahrenpolizei.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden