§ 13 Lagerung von Heiz- und Brennstoffen
In Kraft seit 18. Februar 2012
Up-to-date
(1) Heiz- und Brennstoffe müssen so gelagert werden, dass eine vorhersehbare Gefahr der Entzündung von Feuerstätten aus vermieden wird.
(2) Heiz- und Brennstoffe dürfen in offenen Dachräumen nicht gelagert werden.
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