§ 9 Übergangsbestimmung
In Kraft seit 01. Oktober 2010
Up-to-date
Auf geldwerte Zuwendungen des Landes, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vertraglich bereits zugesagt sind und die nach ihrer Zweckwidmung Förderungen im Sinne dieses Gesetzes sind, sind die bisher geltenden Bestimmungen anzuwenden.
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