§ 6 Datenverarbeitung
In Kraft seit 10. Juli 2018
Up-to-date
Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben (personenbezogene) Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018
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