(1) Als Förderungsempfängerinnen und -empfänger kommen physische und juristische Personen oder Einrichtungen in Betracht, wenn sie geeignet sind, zur Erreichung der Förderungsziele gemäß § 1 beizutragen.
(2) Förderungsempfängerinnen und -empfänger im Sinne des Abs. 1 können insbesondere sein:
1. Mädchen- und Frauenberatungsstellen, die Mädchen und/oder Frauen durch Maßnahmen der juristischen und psychosozialen Beratung, Information und Prävention bei der Lösung individueller Probleme unterstützen,
2. Servicestellen, die als Einrichtungen für Mädchen und/oder Frauen über Z 1 hinausgehende Leistungen erbringen, z. B.:
a) Stärkung der Eigenverantwortung und Eigeninitiative von Mädchen und/oder Frauen im Hinblick auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern,
b) Unterstützung für Mädchen und/oder Frauen hinsichtlich ihrer Möglichkeiten für eine eigenverantwortliche und selbst bestimmte Lebensführung,
c) Integration von Mädchen und/oder Frauen in das Berufsleben unter besonderer Berücksichtigung der Schließung der Lohn- und Gehaltsschere sowie der Erweiterung des Berufswahlspektrums und der Förderung von Karriere oder
d) Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen,
3. sonstige Organisationen, die den Zielen dieses Gesetzes zuarbeiten.
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