§ 2 Förderungsgrundsätze
In Kraft seit 01. Oktober 2010
Up-to-date
(1) Eine ausgewogene regionale Verteilung der Förderungen ist anzustreben.
(2) Schwerpunkte der Förderung sind zu legen auf:
1. Basisförderung für qualitativ hochwertige Beratungs- und Serviceeinrichtungen,
2. die Unterstützung regionaler Organisationen und Einrichtungen für Mädchen und Frauen,
3. regionale Vernetzungsprojekte sowie
4. die Unterstützung funktionierender Ressourcen.
(3) Auf Förderungen nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.
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