§ 67 § 67
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Wer
a) den von der Agrarbehörde erlassenen Bescheiden oder den Anordnungen der Regulierungsurkunden(-vergleiche) zuwiderhandelt, oder
b) Vermessungszeichen oder sonstige Gegenstände, die bei den nach diesem Gesetz durchzuführenden technischen Arbeiten verwendet werden, beschädigt, versetzt, entfernt oder unkenntlich macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu EUR 2.200,– zu bestrafen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 139/2013
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