§ 59 § 59
In Kraft seit 22. Januar 1983
Up-to-date
Über das Ergebnis der Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung der Nutzungsrechte (Einforstungsrechte) ist ein Bescheid (Einforstungsplan) zu erlassen, der mit Ausnahme der Fälle einer Geldablöse eine Haupturkunde (Festlegung der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Verhältnisse) und eine planliche Darstellung zu enthalten hat.
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