§ 54 § 54
In Kraft seit 22. Januar 1983
Up-to-date
(1) Erklärungen, welche im Laufe des Verfahrens vor der Agrarbehörde abgegeben wurden, dürfen, gleichgültig, ob sie bereits genehmigt sind oder nicht, nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden.
(2) Die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus einem solchen Widerruf eine erhebliche Störung für die Durchführung des Verfahrens zu besorgen ist.
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