Die Neuregulierung von Weiderechten hat sich insbesondere zu erstrecken auf:
a) die Festlegung des belasteten Gebietes und die Anweisung der Weideplätze;
b) die Zeit, Bezeichnung und Bekanntmachung der Hegelegung sowie Anordnungen hinsichtlich der Weideausübung im Falle der Hegelegung;
c) die Viehtränke und den Auf- und Durchtrieb von Vieh;
d) die Weidezeit, Viehgattung und Viehzahl;
e) die Anmeldung des aufzutreibenden Viehes und die Feststellung, ob die Übernahme fremden Viehes zum Auftriebe zulässig ist;
f) die Errichtung und Erhaltung von Zäunen, die Beistellung von Hirten und die Ausführung von Verpflockungen;
g) die Anlage und Erhaltung von Wegen, Baulichkeiten, Wasserversorgungs-, Düngersammel- und Verteileranlagen, Rodungen, Schwendungen, Entwässerungen und Bewässerungen sowie sonstige Verbesserungen des Weidebetriebes und der Weideflächen;
h) die Gestattung von Einständen und der Schneeflucht;
i) sonstige Maßnahmen, welche die Ausübung der urkundlichen Weiderechte gewährleisten.
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