Die Gemeinden haben bei der Auswahl der für Ehrungen durch das Land Steiermark in Betracht kommenden Personen mitzuwirken.
Rückverweise
StEhrG · Ehrungsgesetz
§ 5 Eigener Wirkungsbereich
…Die Aufgaben der Gemeinde nach diesem Gesetz mit Ausnahme jener nach § 2 sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.…