§ 1 Ehrungen
In Kraft seit 01. September 2012
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§ 1 Ehrungen — StEhrG
Das Land Steiermark und die Gemeinden können Personen anlässlich bestimmter Geburtstags- und Hochzeitsjubiläen ehren.
Das Land Steiermark und die Gemeinden können Personen anlässlich bestimmter Geburtstags- und Hochzeitsjubiläen ehren.
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