(1) Jede natürliche oder juristische Person kann die Weiterverwendung von Dokumenten schriftlich beantragen; § 13 Abs. 2 AVG gilt sinngemäß. Der Antrag ist bei der öffentlichen Stelle einzubringen, in deren Besitz sich das Dokument befindet.
(2) Im Antrag muss das Dokument bezeichnet werden, das weiterverwendet werden soll. Weiters muss angegeben werden, wie und wofür das Dokument weiterverwendet werden soll.
(3) Die öffentliche Stelle muss die schriftliche Verbesserung eines mangelhaften Antrages verlangen. Dem Antragsteller ist dazu eine Frist zu setzen, die zwei Wochen nicht übersteigen darf. Wenn der Antrag nicht fristgerecht verbessert wird, dann gilt er als nicht eingebracht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2015, LGBl. Nr. 12/2022
Rückverweise
StDWG · Steiermärkisches Dokumenten-Weiterverwendungsgesetz
§ 18 Inkrafttreten von Novellen
…1, 2 Z 3 und Abs. 3, § 6, § 7a, § 8 Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 3, § 14, § 16 und § 16a mit 18. Juli 2015 in…
§ 10 Bearbeitungsfrist
…in den geltenden Zugangsregelungen besondere Fristen festgelegt sind. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Antrag oder im Falle eines Verbesserungsauftrags (§ 9 Abs. 3) seine fristgerechte Verbesserung bei der öffentlichen Stelle einlangt. (2) Die öffentliche Stelle kann die Frist um weitere vier Wochen verlängern, wenn es…